Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. Mai 2002
§ 11
§ 11 – Übersendung der Wählerliste
(1) Der Betriebswahlvorstand übersendet dem Hauptwahlvorstand unverzüglich nach Ablauf der in § 10 Abs. 1 bestimmten Frist eine Kopie der Wählerliste und teilt ihm die Zahlen der in der Regel im Betrieb beschäftigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und leitenden Angestellten mit. Ist nach § 10 Abs. 1 die Änderung der Wählerliste verlangt worden, so erfolgt die Übersendung unverzüglich nach Ablauf der in § 10 Abs. 2 Satz 2 bestimmten Frist. (2) Der Betriebswahlvorstand teilt Berichtigungen und Ergänzungen der Wählerliste dem Hauptwahlvorstand unverzüglich mit.
Kurz erklärt
- Der Betriebswahlvorstand muss dem Hauptwahlvorstand schnellstmöglich eine Kopie der Wählerliste senden.
- Er informiert auch über die Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und leitenden Angestellten.
- Wenn Änderungen an der Wählerliste verlangt wurden, erfolgt die Übermittlung nach einer bestimmten Frist.
- Der Betriebswahlvorstand muss auch Änderungen und Ergänzungen der Wählerliste sofort mitteilen.
- Diese Regelungen betreffen die Fristen und die Kommunikation zwischen den Wahlvorständen.